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Nachfolgeplanung im Unternehmen

BFH hält Schenkungssteuer für verfassungswidrig – Vorsorge für einen unerwarteten Todesfall – Gestaltungsspielräume sinnvoll nutzen

Im September 2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Das oberste deutsche Finanzgericht hält u.a. die Be-günstigungen bei der Übertragung von Unternehmen für verfassungswidrig. Die weitgehende oder vollständige Ver-schonung von Unternehmensvermögen bei der Erbschafts- oder Schenkungs-steuer verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Richtig ist, dass Unternehmen bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer derzeit stark begünstigt werden. Offen ist, ob dies so bleiben wird. Für manche mag dies ein Anlass sein, über eine vorzeitige Unternehmensübergabe an die nächste Generation nachzudenken. Über die Nachfolgeplanung im Unternehmen sollten sich jedoch nicht nur Unternehmer Gedanken machen, deren Ausscheiden aus dem Berufsleben in absehbarer Zeit bevorsteht.

Wenigstens für einen nie auszuschließenden unerwarteten Todesfall sollte jeder Unternehmer und Selbständige Vorsorge treffen.

Fortexistenz der Firma sichern
Denn die gesetzliche Erbfolge nimmt auf die besonderen Bedürfnisse von Unternehmen keine Rücksicht. Vor allem das Entstehen von Erbengemeinschaften bei mehreren Erben kann die Fortexistenz des Unternehmens gefährden. Die Erfahrung zeigt leider, dass die in Erbengemeinschaften notwendigerweise zu erzielende Einigkeit nicht immer erreicht werden kann. Ein Unternehmen muss jedoch handlungsfähig bleiben. Die Erbengemeinschaft ist auch aus Haftungsgründen nicht die geeignete Form, ein Unternehmen fortzuführen. Deshalb sollte von den Gestaltungs-möglichkeiten, die Testamente oder Erbverträge bieten, Gebrauch gemacht werden.

Gesellschaftsrecht beachten
Bei der Gestaltung des Testaments muss stets die unternehmerische Seite berücksichtigt werden. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen oder um eine Gesellschaft? Bei Personen-gesellschaften (z.B. GbR, KG, GmbH & Co. KG) muss darauf geachtet werden, dass der Gesellschaftsanteil laut Gesellschaftsvertrag vererbt werden kann. Zum Teil sind nur bestimmte Personengruppen als Erben zugelassen. Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) sind die Anteile zwar grundsätzlich vererblich. Allerdings sehen viele Satzungen in einem Todesfall unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung des Gesellschaftsanteils vor. D.h. die vorgesehenen Erben können ihre Anteile auf diese Weise verlieren.

Liquidität einplanen
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt bei der Nachfolgeplanung ist die Liquiditätsplanung. Es müssen ggf. ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen, um die Erbschaftssteuer und andere Verwandte auszuzahlen. Das ist vor allem dann relevant, wenn diese einen Pflichtteilsanspruch haben. Die Ver-erbung an einen einzigen geeigneten Nachfolger kann praktisch daran scheitern, dass dies bei anderen
Kindern zu hohen Pflichtteils-ansprüchen führen würde, die -ohne das Unternehmen zu gefährden- nicht beglichen werden können.

In vielen Fällen ist eine Vererbung an nur eines von mehreren Kindern natürlich auch gar nicht gewünscht, selbst wenn nur ein Kind Interesse an einer aktiven Rolle im Unternehmen hat. Dann kann es sich anbieten, die nicht aktiven Kinder nur kapitalmäßig am Unternehmen zu beteiligen, z.B. indem sie Kommanditisten einer GmbH & Co. KG werden. Das Kind, welches das Unternehmen aktiv fortführen möchte, würde in einem solchen Fall dann Gesellschafter und Geschäftsführer der geschäfts-führenden GmbH werden. Es könnte damit die Geschicke des Unternehmens weitgehend selbst bestimmen.

Berliner Testament ?
Das weit verbreitete sog. „Berliner Testament“ ist für Unternehmer selten geeignet. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder sollen erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Erben werden. Dies hat bei größeren Vermögen den Nachteil, dass innerhalb relativ kurzer Zeit zweimal die volle Erbschaftssteuer fällig wird. Außerdem werden die hohen Frei-beträge der Kinder beim ersten Erbfall verschenkt. Des Weiteren führt das Berliner Testament faktisch zu einer Erhöhung der Pflichtteilsansprüche enterbter Abkömmlinge. Das mit dem Berliner Testament verfolgte Ziel, die Versorgung des überlebenden Ehegatten, kann meist auch über Nießbrauchslösungen erreicht werden.

 Das Vorstehende soll wichtige Gesichtspunkte bei der Nachfolge-planung für einen unerwarteten Todesfall aufzeigen und ist keineswegs abschließend. Die Befassung mit diesem Thema ist für keinen wirklich angenehm, aber notwendig, um das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern. Steht das Ausscheiden des Unternehmers aus dem Berufsleben in absehbarer Zeit bevor, sollte natürlich auch über eine Übergabe zu Lebzeiten nachgedacht werden. Diese Übergabe ist weitaus besser planbar als das oben beschriebene Szenario für einen unerwarteten Todesfall.
 

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